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Satzung

Unsere ordentliche Vereinssatzung

Inhalt:

  • §1 Name , Sitz, Rechtsform
  • §2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
  • §3 Mitgliedschaft
  • §4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder/ -innen
  • §6 Mitgliedsbeiträge
  • §7 Organe des Vereins
  • §8 Mitgliederversammlung
  • §9 Vorstand
  • §10 Sportjugend
  • §11 Ordnungsmaßnahmen
  • §12 Finanzierung des Vereins und Eigentumsverhältnisse
  • §13 Kassenprüfung
  • §14 Haftung und Vertretung im Rechtsfall
  • §15 Auflösung des Vereins
  • §16 Inkrafttreten

Anhang: Beitragsordnung sowie die Beitrittserklärung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen `Stadtsportverein Jena e.V.` .
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird Mitglied im Dachverband, dem Landessportbund Thüringen.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die

  • Ertüchtigung der spontanen Leistungsbereitschaft im beruflichen Alltag,
  • die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots,
  • Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Gesunderhaltung,
  • sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • Ausrichtung von und Teilnahme an sportlichen Vergleichen,
  • Teilnahme an Benefiz- und Traditionsveranstaltungen,
  • und durch weitere Maßnahmen, die dem Verein zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen

verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder/ -innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder / -innen können werden:

  1. volljährige Bürger/ -innen unabhängig der Nationalität, Rasse und Zugehörigkeit zu anderen Organisationen und Vereinigungen, sofern damit nicht faschistische, rassistische, terroristische oder dem Gemeinwohl entgegengesetzte Ziele verfolgt werden,
  2. Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter,
  3. ordentliche Mitglieder/ -innen = natürliche Personen,
  4. außerordentliche Mitglieder/ -innen = juristische Personen und Vereine,
  5. Fördermitglieder/ -innen = natürliche Personen oberhalb 18. Lebensjahr oder Körperschaften, die dem Verein ohne sportliche Betätigung angehören möchten und
  6. Ehrenmitglieder/ -innen = natürliche Personen oder Körperschaften, die sich um die Förderung des Sports, der Jugend und des Vereins verdient gemacht haben und auf Beschluss des Vorstandes ernannt wurden.

Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. schriftlicher Antrag an den Verein jederzeit mit dem vereinsinternen Beitrittsformular,
  2. Beschluss oder Ablehnung durch den Vorstand,
  3. Beginn der Mitgliedschaft mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand,
  4. Beginn der Mitgliedschaft von außerordentlichen Mitgliedern durch gesonderte, schriftliche Vereinbarungen.

Bei Ablehnung des Antrags sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann zum Schluss eines ¼ Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem/ der Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem/ der Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
4. Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft regelt sich nach der schriftlichen Vereinbarung.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf des Beschlusses des Vereinsvorstandes.
6. Nach Austritt, Ausscheidung oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte: Die Mitglieder dürfen:

  • aktiv am Vereinsleben teilnehmen,
  • Kontakt zu anderen Mitgliedern pflegen und herstellen,
  • neue Mitglieder werben,
  • neue Sportgruppen bilden,
  • Versicherungsschutz im Dachverband gem. §1 genießen,
  • an der Mitgliederversammlung teilnehmen,
  • ihr Rede- Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht wahrnehmen,
  • wählen und gewählt werden,
  • eine Einberufung der Mitgliederversammlung fordern und notfalls erzwingen,
  • eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen,
  • die Geschicke des Vereins mitbestimmen,
  • Vereinseinrichtungen nutzen und
  • aus dem Verein austreten.

(2) Pflichten: die Mitglieder müssen:

  • die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen (falls vorhanden) beachten,
  • die Vereinszwecke und Vereinsinteressen fördern,
  • mit anderen Vereinsmitgliedern zusammenarbeiten,
  • bereit sein, Vereinsämter zu übernehmen,
  • kleinere Tätigkeiten zu übernehmen und
  • die Beiträge, sowie Umlagen und Gebühren (falls vorhanden) zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern/ -innen werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren, die Zahlungstermine, sowie die Erbringung sonstiger Dienstleistungen werden durch die MV beschlossen. Einzelheiten regelt die durch den Vorstand zu erarbeitende Beitragsordnung. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder/ -innen werden durch eine gesonderte Vereinbarung gem. §3/ B Abs. (4) geregelt. Ehrenmitglieder/ -innen sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder/ -innen.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Das höchste beschließende Organ ist die Mitgliederversammlung, nachfolgend MV abgekürzt. Sie findet einmal jährlich, voraussichtlich im I. Quartal statt und ist vom Vorstand in geeigneter Weise den Mitgliedern/ -innen unter Angabe der Tagesordnung und Inhalt der Beschlussfassung bekanntzugeben. Die Vorankündigung erfolgt zumindest zwei Wochen vor dem geplanten Termin.

2. Aufgaben der MV:

a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/ -innen,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Wahl des Vorstandes,
e. Wahl der Kassenprüfer/ -innen,
f. Festsetzung der Beiträge,
g. Beratung über gem. nachfolgenden Absatz eingebrachte Anträge und
h. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

3. Durch jedes Vereinsmitglied können zur MV Anträge gestellt werden. Diese müssen spätestens 3 Tage vor der MV schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder/ -innen die Dringlichkeit anerkennt.

4. Aufgrund der in §8 Abs.(1) genanten Fristen ist die MV ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder/ -innen beschlussfähig.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder/ -innen. Alle anderen Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse der MV sind vom/ von der Protokollführer/ -in und vom/ von der Vorsitzenden oder dessen/ deren Stellvertreter/ -in zu unterschreiben.

7. Der weitere Ablauf der MV, einschließlich aller Beschlussfassungen wird in einer Geschäftsordnung gesondert geregelt. Die Geschäftsordnung ist durch die MV zu beschließen.

8. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche MV einzuberufen,

a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b. wenn die Einberufung von ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder/ -innen unter Angabe desGrundes schriftlich gegenüber dem Vorstand gefordert wird.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

a. Vorsitzender/ -e
b. Stellvertretender/-e Vorsitzender/ -e, Schriftführer/ -in
c. Kassenwart/ -wärterin

2. Sofern dies notwendig sein sollte gehört zum erweiterten Vorstand:

d. Sportgruppenverantwortlicher/ -e (zur Erlangung einer besseren Übersichtlichkeit)
e. Jugendwart/ -wärterin (nur bei Bestand einer Sportjugend)

3. Der Verein wird nach außen gerichtlich oder außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstandes einzeln (Einzelvertretungsmacht) vertreten.

4. Zur Abwicklung der Bankverbindungen werden folgende zwei Vorstandsmitglieder als allein Zeichnungsberechtigte und Bevollmächtigte eingesetzt:

a. der/ die Vorsitzende und
b. der/ die Kassenwart/ - wärterin

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss die Abwicklung bestimmter Bankgeschäfte bzw. die Zeichnungsberechtigung für ein bestimmtes Konto jedem Vorstandsmitglied allein übertragen und wieder entziehen. Ein solcher Beschluss ist aktenkundig zu machen, vom gesamten Vorstand zu unterschreiben, sowie dem betreffenden Kreditinstitut schriftlich mitzuteilen.

5. Der Vorstand wird durch die MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand wählt den/ die Vorsitzenden/ e. Der/ die Vorsitzende setzt nach Beratung im Vorstand die gewählten Vorstandsmitglieder in die Funktion gem. § 9 Abs. 1 Buchst. b) – e) ein.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird durch den Vorstand bis zur nächsten MV ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

7. Der Vorstand erledigt alle laufenden Angelegenheiten, wie:

a. Vertretung des Vereins nach außen.
b. Verwaltung der Finanzen.
c. Schaffung der materiellen Voraussetzungen für den sportlichen und kulturellen Betrieb im Verein.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/ die Vorsitzende, bei dessen/ deren Abwesenheit der/ die Stellvertreter/ -in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder/ -innen anwesend sind.

9. Vorstandssitzungen werden vom/ von der Vorsitzenden bzw. dessen/ deren Stellvertreter/ -in nach Bedarf einberufen. Sie sind regelmäßig offen für Vereinsmitglieder. Der Vorstand kann durch Beschluss die Öffentlichkeit von einer Vorstandssitzung oder einem Teil einer solchen ausschließen.

§ 10 Sportjugend

Es kann die Sportjugend als Jugendorganisation des Vereins gebildet werden. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung. Der/ die Jugendleiter/- in/ Jugendwart/ -wärterin wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn diese gegen die Satzung oder die Ordnungen verstoßen, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

a. Verweis,
b. zeitlich begrenztes Verbot für die Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins,
c. Ausschluss gem. §4 Abs. (3) und (6)

§ 12 Finanzierung des Vereins und Eigentumsverhältnisse

1. Der Verein finanziert sich aus:

a. Beiträgen der ordentlichen Mitglieder/ -innen gem. der Regelungen in den §§ 6 und 8,
b. Beiträge außerordentlicher Mitglieder/ -innen entsprechend der gesondert vereinbarten Sätze,
c. Spenden von Mitgliedern/ -innen,
d. Spenden von Bürgern/ -innen und Institutionen ohne Mitgliedschaft,
e. Einnahmen durch Sponsoren/ -innen,
f. Einnahmen aus eigener und vertraglich gebundener Versorgungstätigkeit bei Veranstaltungen des Vereins,
g. Einnahmen aus Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen,
h. Einnahmen aus AG- Verträgen mit Schulen,
i. Einnahmen aus Gebühren für Sportkurse und Lehrgänge,
j. Unterstützung durch die Kommune zur Förderung der beruflichen Leistungsbereitschaft, sowie des Breiten-, Nachwuchs- und Wettkampfsports.
k. Unterstützung durch den Sportbund.
l. Festgeldanlage, Darlehensausreichung, Kreditaufnahme.

2. Die Eigentumsverhältnisse regeln sich aus §2 der Satzung. Alle finanziellen und materiellen Mittel sind gemeinschaftliches Eigentum der Vereinsmitglieder/ -innen. Die Materialien für Training, Wettkampf, Versorgung und Kultur werden in einem Bestandsbuch nachweislich geführt. Die Anschaffung von Gegenständen ist in diesem Buch nachzuweisen.

3. Über zeitlich begrenzte Ausgabe (Ausleihe) von Trainingsmitteln und anderen Gegenständen an Vereinsmitglieder/ -innen ist Nachweis zu führen und durch Unterschrift der Mitglieder/ -innen zu bestätigen. Die Rückgabe dieser Gegenstände an den Verein oder deren Aussonderung während der Ausleihe ist ebenfalls nachzuweisen und durch den/ die Materialwart/ -wärterin oder durch den Vorstand zu bestätigen.

4. Die Ausgabe an Nicht- Mitglieder/ -innen ist mindestens gegen Vorlage des Personalausweises möglich. Es wird sonst wie unter §11 Abs. (3) verfahren.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die MV wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder/ -innen mindestens zwei Kassenprüfer/ -innen die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/ -innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen MV zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.

2. Sollte durch die Kassenprüfer/ -innen eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte nicht bestätigt werden können, so ist eine Untersuchungskommission durch die MV einzusetzen. Diese ist zu wählen und damit zu beauftragen, den Umfang und die Verantwortlichkeiten der Unzulänglichkeiten festzustellen. Danach sind Ordnungsmaßnahmen oder gerichtliche Schritte gegen die Verantwortlichen für den entstandenen Schaden durch den Vorstand einzuleiten.

§ 14 Haftung und Vertretung im Rechtsfall

1. Aus dem in § 2 festgeschriebenen, allgemeinnützigen Zweck des Vereins haftet im Streitfall der Verein ausschließlich mit den vereinseigenen materiellen und finanziellen Mitteln.

2. Die Vertretung des Vereins im Rechtsfall wird durch die in § 9 Abs. (2) genannten Vorstandsmitglieder/ -innen wahrgenommen. Gegebenenfalls kann eine unabhängige vom Vorstand benannte juristische Person verpflichtet werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann gerichtlich verfügt werden oder durch eigenen Beschluss vollzogen werden.
2. Die selbständige Auflösung des Vereins kann nur in einer MV beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern/ -innen mitgeteilt werden muss.
3. Die Einberufung einer solchen MV darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder/ -innen beschlossen hat oder
b. von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder/ -innen des Vereins schriftlich aufgefordert wird.

4. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder/ -innen beschlossen werden.
5. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die MV zwei Liquidatoren/ -innen, die die Geschäfte des Vereins abwickeln.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 23.05.2002 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. die 7 Gründungsmitglieder:

  1. Winkler, Wolfgang
  2. Westphal, Andreas
  3. Dörschner Frank
  4. Prommersberger, Sabine
  5. Hauspurg, Toralf
  6. Neumann, Matthias
  7. Jerie, Peter

Stand:19.03.2008

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